§1 Allgemeines

1. Alle Verkäufe, Lieferungen und andere Leistungen führt die IMP-Ingenieurgesellschaft mbH ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, soweit sie nicht im Widerspruch stehen zu den Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

4. Wir behalten uns vor, den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§2 Verträge

1. An Angebote halten wir uns grundsätzlich für die Dauer von einem Monat gebunden; diese Bindungswirkung besteht allerdings ausschließlich für schriftliche Angebote. Die Frist beginnt mit dem angegebenen Datum auf unserem Angebot.

2. Weicht der Käufer bei der Bestellung von unserem schriftlichen Angebot ab oder bestellt er aufgrund einer mündlichen Offerte, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

3. Vereinbarungen, die mit unseren Mitarbeitern geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechts wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das unsere als vereinbart.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preisangaben sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt worden sind.

2. Die schriftlich erklärten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Rechnungstag gesetzlich normierten Mehrwertsteuer.

3. Erhöhen sich für Lieferung und Leistungen, die später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß erbracht werden sollen, die Fixkosten z. B. durch die Erhöhung der zu zahlenden Löhne, Gehälter, Material- und Strompreise, Änderungen bestehender oder Einführungen neuer öffentlicher Abgaben usw. um mehr als 5 %, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dieses Erhöhungsrecht besteht auch, wenn eine Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgen kann.

4. Die genannten Preise beziehen sich ausschließlich auf den Kaufgegenstand, Verpackungs-und Transportkosten sind in den genannten Preisen nicht inbegriffen, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Der von dem Käufer zu entrichtende Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Entscheidend ist das Datum der Rechnungsstellung.

6. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches und überschreitet er die in § 3 Ziffer 5 genannten Zahlungsfristen, so sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, bankübliche Verzugszinsen zu verlangen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Falle des Konkurses des Käufers sind wir zusätzlich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe unserer Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

9. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit sie nicht einredebehaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, daß keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.

10. Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse und Saldenfeststellung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wir können angefallene Verzugszinsen von den Rechnungsabschlüssen und Saldenfeststellungen aus nehmen und gesondert abrechnen. Einwendungen gegen Rechnungsabschluß und Saldenfestellung sind innerhalb eines Monats ab Zugang, andere Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden bei der Mitteilung von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen und sonstigen Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

§4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Die Lieferzeit richtet sich primär nach der mit dem Käufer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt eine Lieferzeit von sechs Wochen ab Auftragsstellung als vereinbart. Wir sind aber berechtigt, die vertragliche Leistung vorher zu erbringen; hierüber ist der Käufer zu informieren. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Bauteile, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne voraus.

3. Die Nichteinhaltung der in §4 Ziffer 2 genannten Lieferfristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem uns die Mitteilung des Käufers zugeht. Schadensersatzansprüche, auch wegen positiver Vertragsverletzungen oder aus sonstigem Grund, sind außer im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung ausgeschlossen.

4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen des Betriebes durch Naturereignisse, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, erheblicher Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Dieses gilt auch dann, wenn sie sich während eines bereits bestehenden Verzuges ereignen, Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Käufer so schnell wie möglich mitzuteilen.

5. Leistungsort für die uns obliegenden Vertragsverpflichtungen ist unser Firmensitz. Bei gewünschter Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt in diesem Falle an die vereinbarte und von dem Käufer gewünschte Stelle. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Ausführung des Versandes bestimmte Personen auf den Käufer über. Verpackung und Versand erfolgen nach den Weisungen des Käufers, mangels solcher nach unserem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Transportversicherung ist Sache des Käufers.

§5 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung einhält, darf er die Vorbehaltsware verarbeiten und im ordentlichen Geschäftsgang mit dem gleichen Eigentumsvorbehalt wie dem unsrigen weiterverkaufen. Dieses gilt aber nicht, wenn der Käufer seine eigenen Kundenforderungen global oder im bestimmten Umfang an dritte Personen, z. B. Kreditgeber, abgetreten hat. In diesem Fall sind über die Verwendung der Ware besondere Vereinbarungen zu treffen.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird die neue Sache unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung das Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

4. Forderungen, die der Käufer aus dem Verkauf unserer Ware - unabhängig von deren Zustand - gegen dritte Personen erwirbt, tritt er bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt in Höhe des Wertes an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wird unsere Ware in Verbindung mit der Ware dritter Personen verkauft, erfolgt die vor erwähnte Abtretung nur im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der fremden.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen i. S. v. § 5 Ziffer 4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen.

6. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 5 Ziffer 4 abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Kommt der Käufer der vorerwähnten Anzeigepflicht an die Schuldner nicht nach, so haben wir das Recht, auch selbst den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Die Geltendmachung der Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt und die eigene Vollstreckung in Vorbehaltsware gelten, wenn keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir nach unserer Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§6 Gewährleistung

1. Der Kunde hat unsere Lieferung unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich und detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein vor Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, spätestens in innerhalb von zwei Wochen. Das gleiche gilt bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache.

2. Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel, Fehlmengen usw. ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Auslieferung.

4. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung mangelfreien Ersatzes. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ein Anspruch ist in diesen Fällen auch nicht ausgeschlossen beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder beim arglistigen Veschweigen von Fehlern. Ergänzend gilt, daß zugesicherte Eigenschaften i. S. v. § 459 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses, begründet aber, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Zusicherung durch uns.

5. Schafft die Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine wirksame Abhilfe, so ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen, entweder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht steht in diesem Falle auch uns zu. Wird das Rücktrittsrecht in der vorbeschriebenen Weise ausgeübt, sind wir verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bestehen, wie in § 6 Ziffer 4 beschrieben, grundsätzlich nicht.

§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Osnabrück.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist gleichfalls Osnabrück.

§8 Ausfuhrbestimmungen

1. Die von uns gelieferten Produkte sind zum Vertrieb im Land des Kunden bestimmt. Will der Kunde die gelieferten Produkte exportieren, ist er für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er für jegliche Inanspruchnahme von uns uneingeschränkt.

§9 Sonstige Vereinbarungen

1. Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderem Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unvollständige Bestimmungen sind so zu ergänzen, wie Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages erfordern.

2. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, ohne ausdrückliche Zustimmung seinerseits unentgeltlich als Kunde in Werbeunterlagen der IMP-Ingenieurgesellschaft mbH genannt zu werden. IMP-Ingenieurgesellschaft mbH - Westerbreite 7 - 49084 Osnabrück